Schon im Juni 2017 hatte das Bundesverfassungsgericht den Pressekammern die gelbe Karte gezeigt und deutlich gemacht, dass auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt. Ich hatte das damals in dem Artikel Phyrrhussieg für die Hamburger Pressekammer kommentiert. Das allerdings fruchtete nichts. Weiter wurden – gerade von den „führenden“ Pressekammern – einstweilige Verfügungen ohne Anhörung der Betroffenen erlassen, oft allerdings nach ausführlichen Hinweisen an die jeweiligen Antragsteller. Dem hat das Bundesverfassungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Weiterlesen