Rechtsanwalt Reinecke durfte bisher drei Fachanwaltsbezeichnungen führen: Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Er war damit einer von 693 (bei 164.500 RechtsanwältInnen – Stand: 1.1.2015 – in Deutschland), die drei Fachanwaltsbezeichnungen führen durften. Ab dem Jahre 2015 ist satzungsgemäss die Pflichtfortbildung von bisher 10 auf nunmehr 15 Stunden erhöht worden. Wegen der erheblichen Belastung im NSU-Verfahren sowie der geplanten Reduzierung der sonstigen Tätigkeit hat sich RA Reinecke nun entschlossen die Pflichtfortbildungen für das Steuerrecht nicht mehr durchzuführen und auf diese Fachanwaltsbezeichnung zu verzichten. Natürlich wird er weiter steuerrechtliche Mandate bearbeiten.Er bleibt – wie auch die Rechtsanwälte Schön und Forst – einer von 8296 RechtsanwältInnen (=ca. 5% aller RechtsanwältInnen in Deutschland), die zwei Fachanwaltstitel führen dürfen.