Am 10.10.2013 fand vor dem Verwaltungsgericht in Köln eine Verhandlung zur Höhe der Entschädigungsleistung der Opfer des Sprengstoffanschlages in der Keupstrasse statt. Bereits vor dem Verfahren berichtete der Kölner Stadtanzeiger, über der Prozess gab es eine umfangreiche Berichterstattung, z.B. im Stadtanzeiger oder auch bei Spiegel online. Jetzt liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor, Noch haben wir nicht entschieden, ob dagegen Rechtsmittel eingelegt werden. Unabhängig davon ist damit allerdings vorgegeben, dass es einer politischen Regelung bedarf. Das Gericht führt in seinem Urteil aus:
„Bildet – wie hier – allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. ……
Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die über Jahre hinweg unterbliebene Aufklärung des Anschlags und die Suche der möglichen Täter im Kreis der Opfer bei der Ermessensentscheidung zu Gunsten des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen. …..Die Umstände, die möglicherweise zur verspäteten Aufklärung des Anschlags geführt haben, sind nicht mit den Fallgruppen vergleichbar, die die Beklagte nach ihrer Richtlinie und ihrer Verwaltungspraxis zum Anlass einer Soforthilfe genommen hat. Insoweit bedürfte es einer Entscheidung der Beklagten, ob und in welchem Umfang sie ihre Verwaltungspraxis ändert. Da es sich dabei um eine letztlich politische Entscheidung handelt, zu der die Beklagte aus Sicht der Kammer nicht verpflichtet werden kann, war die Klage abzuweisen.“
Diesen Aufruf zum politischen Handeln werden wir sicherlich befolgen.
Eberhard Reinecke