von Eberhard Reinecke am 2.5.2013
Uli Hoeneß soll – so die offiziellen Verlautbarungen – nicht besser aber auch nicht schlechter als andere Straftäter, speziell Steuerhinterzieher, behandelt werden. Dann fragt sich allerdings, wie es möglich ist, dass er in Barcelona auf der Tribüne sitzt. Schliesslich leben wir heute nicht mehr in den Zeiten, die Friedrich von Schiller in seinem Gedicht „Die Bürgschaft“ schildert.(bekannt der Beginn: „Zu Dionys dem Tyrannen schlich …“, wie auch das Ende: „ich sei, gewährt mir die Bitte, in Eurem Bunde der Dritte“)
Damals konnte selbst ein zum Tode Verurteilter zu einer auswärtigen Hochzeit (auch im Ausland) fahren unter dem Versprechen zur Hinrichtung zurückzukehren und unter Stellung eines Bürgen, der sich für ihn hingerichten lässt. Solche Methoden, einen Täter zur Teilnahme am Gerichtsverfahren und der späteren Vollstreckung zu zwingen, sind dem heutigen Recht allerdings fremd, wobei wir auch nicht wissen, ob der Franzl tatsächlich für den Uli ins Gefängnis gehen würde.
Nimmt man die üblichen Bedingungen von Haftbefehlen, so ist die Auslandsreise sicherlich unzulässig. Aus Presseveröffentlichungen ist bekannt, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt. Da die Staatsanwaltschaft ermittelt und das zuständige Amtsgericht einen Haftbefehl erlassen hat, ist weiter davon auszugehen, das zumindestens die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgeht, dass die Selbstanzeige strafbefreiend ist. Auch der Haftrichter, der nicht notwendig ein Steuerexperte sein muss, hat sich dieser Auffassung offenbar angeschlossen, da der Erlass des Haftbefehles einen „dringenden Tatverdacht“ voraussetzt. Das alleine reicht für einen Haftbefehl allerdings nie aus, hinzu kommen auch immer ein sogenannter Haftgrund, in den meisten Fällen Fluchtgefahr; bei Steuerhinterziehungen behauptet die Staatsanwaltschaft allerdings auch schon gerne einmal Verdunklungsgefahr (die dann meist nur durch ein Geständnis ausgeräumt werden kann). Beim Uli war es aber offenbar die Fluchtgefahr, da die Stellung einer Kaution die Verdunklungsgefahr nicht beseitigen kann. Auch die Stellung einer Kaution beseitigt die Fluchtgefahr zwar nicht, aber mildert sie soweit, dass die Haft nicht vollzogen werden muss. Zu den üblichen Bedingungen gehört dann allerdings, das Pass und Personalausweis abgegeben werden und dass die Person nicht ins Ausland reist. Das gilt insbesondere dann, wenn größere Vermögenswerte im Ausland liegen und wenn eine Person gute Kontakte im Ausland hat. Nun ist nicht bekannt, wieviel Geld der Uli in der Schweiz gebunkert hat. Es spricht aber einiges dafür, das er mit den entsprechenden Geldern durchaus auch noch anderswo auf der Welt einen angenehmen Lebensabend verbringen könnte. Wenn das Gericht unter solchen Umständen eine Reise nach Barcelona zuläßt – gegen die Auflage des Gerichtes würde sicherlich auch Uli nicht nach Barcelona reisen – dann wiederlegt es damit die Fluchtgefahr. Kehrt er danach nach Deutschland zurück, so dürfte es keinen Grund geben, den Haftbefehl noch aufrecht zu erhalten. Wird der Haftbefehl also aufgehoben, muss auch gleich die Kaution zurückgezahlt werden.
Findet wirklich keine Sonderbehandlung statt? Wenn die behaupteten Summen der Hinterziehung auch nur teilweise stimmen und die Selbstanzeige nicht strafbefreiend wirkt, dann wird letztlich kein Gericht darum herum kommen, eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren zu verhängen, die dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ob der Uli dann gleich in den offenen Vollzug kann oder zumindestens eine Schamfrist tatsächlich absitzen muss –vielleicht als Manager der Gefängnisfußballmanschaft – werden wir mit Interesse verfolgen.