Kategorie-Archiv: 02 Rechtsgebiete

Der Prozess um den Brandanschlag von Solingen und das NSU-Verfahren

Der Prozess um die Brandstiftung in Solingen war einer der ersten großen Prozesse, in denen es um Brandanschläge von Rechtsradikalen auf Immigranten ging. Er steht in unmittelbarem Zusam­menhang mit der Ausländerhetze („Das Boot ist voll“) der ersten Hälfte der 90er Jahre. Drei Tage nach der grundlegenden Änderung der Asyl- und Ausländergesetze im Bonner Bundestag brannte das Haus der Familie Genc in Solingen. Es gab keine originäre Zuständigkeit der Bundesanwalt­schaft, diese ergab sich, weil „der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach die Verfolgung übernommen“(120 GVG) hatte.

Es ist schon beängstigend, wenn wir im NSU-Prozess von einem Schulfreund von Uwe Mundlos hören, dass eines seiner Lieblingslieder das Lied „Türken raus“ von den Böhse Onkelz war. Dieses hatte auch die jugendlichen Tätern von Solingen aufgehetzt. Es gibt Parallelen zum unseligen Wirken des Verfassungsschutzes, der auch in Solingen einen Rechtsradikalen samt seiner Kampfsportschule unterstützte, wo dann junge Menschen Kontakte zu Altnazis bekommen konnten.

Trotzdem waren die Auseinandersetzungen im Verfahren zwischen Verteidigung, Bundesanwalt­schaft und Nebenklägern anders als im NSU-Verfahren. Es gab wenig Differenzen zwischen Bundesanwalt­schaft und Nebenklagevertretern. Alle vier Angeklagten äußerten sich wiederholt und persönlich zur Sache, einer hatte bis zum 74. Verhandlungstag ein Geständnis abgelegt und wiederholt, das ihn und die übrigen drei Angeklagten einschloss, einer hatte ein Geständnis abgelegt, nach dem er Alleintäter war, und zwei der Angeklagten bestritten jede Tatbeteiligung. Alle Angeklagten bedauerten den Anschlag, wobei zwei der Angeklagten betonten, dass sie an „diesem abscheulichen Anschlag“ nicht beteiligt gewesen seien.

Im Prozess selbst gab es daher wenig politische Auseinandersetzungen, vielmehr ging es entscheidend darum, ob alle vier Angeklagten die Tat begangen hatten oder nicht. Wir erlebten hier eine seltene Spaltung in der Medienberichterstattung zwischen solchen, die eher von einer Beteiligung aller Angeklagten überzeugt waren und anderen, die das für drei nicht für erwiesen hielten.

Als Nebenklagevertreter hatten wir seinerzeit deshalb auch gerade die Aufgabe, öffentlich zum Stand des Verfahrens Stellung zu nehmen, um zu verhindern, dass in der Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, dass „Unschuldige“ auf der Anklagebank sitzen. Wir sehen uns in unserer damaligen Einschätzung dadurch gestärkt, dass es bis zum heutigen Tage keine plausiblen Hinweise auf andere Täter gibt. Wir können hier folgende Erklärungen dokumentieren:

Eberhard Reinecke

15 Jahre nach dem Brandanschlag von Solingen

Über die Rolle der Medien und des Verfassungsschutzes

Dieser Beitrag von Eberhard Reinecke erschien ursprünglich in der Neuen Rheinischen Zeitung vom 04.06.2008

Täter aus der Neonazi Szene

Lese ich heute die Berichte über das Gedenken an die Opfer von Solingen so finde ich vor allem drei Aspekte bemerkenswert. Unwidersprochen wird heute von vier Jugendlichen aus der Neonaziszene gesprochen, die die Tat begangen hätten. In den 18 Monaten des Prozesses war das heiß umstritten. Die ausländerfeindlichen und rassistischen Texte der „Böhzen Onkels“ sollten ebenso „dumme Jungen Streiche“ sein, wie rassistische Eintragungen in Tagebüchern. Weiterlesen

Ein „what is what“ der Korruption

(Den folgenden Artikel habe ich im Jahre 2007 für die damals noch von meinem Freund Peter Kleinert herausgegebene Neue Rheinische Zeitung – Online geschrieben)

Prozesse um Lustreisen, 2. Auflage des Verfahrens gegen Rüther und Heugel in Köln. Die Presse ist voll von Berichten über Korruptionsverfahren. Die Vielzahl der Verfahren ist sicher nur teilweise darauf zurückzuführen, dass die Korruption zunimmt. Auch die Staatsanwaltschaft hat hier in manchen Fällen – was auf diesen Seiten vielleicht eher befremdlich klingt – ein Lob verdient. Wir wagen die Behauptung, dass selbst Konrad Adenauer sich heute nicht mehr leisten könnte, was Werner Rügemer in seinem Buch COLONIA CORRUPTA (S.137 ff) über ihn schreibt. Rechtsanwalt Eberhard Reinecke ermöglicht einen Blick durch den Paragraphendschungel der Korruption: – Die Redaktion

Die Klassiker: Bestechlichkeit und Vorteilsnahme

Strafbar machen sich Amtsträger, die Geld oder andere Vorteile annehmen. Bei der Vorteilsnahme kommt es nicht darauf an, ob die Amtsführung korrekt ist oder nicht. Auch der korrekteste Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst begeht z.B. (eigentlich) eine Vorteilsnahme, wenn er ein „Neujährchen“ entgegennimmt. Deshalb gibt es mittlerweile in den Verwaltungen (zumindest für die kleinen Mitarbeiter) strenge Regeln über die Meldepflicht solcher Geschenke. Bei der Bestechlichkeit – auch passive Bestechung genannt (selbst wenn der Beamte ganz aktiv ist) – geht es hingegen (im Unterschied zur Vorteilsnahme) darum, dass der Amtsträger pflichtwidrig handelt. Das jeweilige Gegenstück sind Vorteilsgewährung und (aktive) Bestechung. Dafür werden die bestraft, die geben.

Doch im Bereich der kommunalen politischen Korruption drohen diese Vorschriften teilweise wirkungslos zu werden. Schritt 1: Ulrich Eisermann (ehemaliger Geschäftsführer der die Restmüllverbrennungsanlage betreibenden AVG, an der die Stadt Köln 50,1% hält), gilt nicht als Amtsträger. LG Köln und BGH (5 StR 119/05) sind der Meinung, dass es in einer privat organisierten Gesellschaft nur dann „Amtsträger“ geben kann, wenn das private Kapital keine Sperrminorität hat (25,1%). Die Privatisierung öffentlicher Aufgaben entzieht also die Beschäftigten dieser Bereiche einer möglichen Bestrafung wegen Amtsdelikten (nicht wegen anderer Delikte, s.u.).

Schritt 2: Auch ein Mitglied des Stadtrates – Fall Heugel und Rüther (BGH 2 StR 557/05) – ist kein Amtsträger, sondern „nur Abgeordneter“, wenn er nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut ist, obwohl den Gemeindeordnungen die strenge Differenzierung zwischen Exekutive und Legislative fremd ist. Eine Bestrafung wegen Bestechlichkeit ist daher nicht möglich, höchstens wegen Abgeordnetenbestechung, die aber nie vorliegt (s.u).

Schritt 3: Besondere Regelungen gelten für das Einwerben von Wahlkampfspenden durch Amtsträger (Kremendahl, OB Wuppertal a.D. – BGH 3 StR 301/03). Nach Meinung des BGH macht der Amtsträger sich strafbar, wenn er bei der Einwerbung der Spende zu erkennen gibt, dass er nach seiner Wahl eine konkrete Entscheidung zu Gunsten des Spenders treffen wird. Zwar kommt es für die Strafbarkeit weder darauf an, ob der Amtsträger tatsächlich wieder gewählt wird, und er anschliessend tatsächlich für den Spender tätig wird, trotzdem wird der erforderliche Vorsatz kaum nachzuweisen sein, wie der BGH in seinem zweiten Urteil zu Kremdendahl ( 3 StR 212/07) feststellt.

Eine weitere Lücke tut sich eventuell im Bereich des sogenannten „Sport-Sponsoring“ auf. Utz Claassen, Vorstandsmitglied der EnBW wurde freigesprochen, obwohl er einer Reihe von Politikern und Amtsträgern Karten für VIP-Logen bei der Weltmeisterschaft hatte zukommen lassen. Das Gericht war der Meinung, dass in der Einladung eines Sponsors an einen Amtsträger grundsätzlich keine strafbare Vorteilsgewährung zu sehen ist. Die Staatsanwaltschaft hat allerdings bereits Revision zum Bundesgerichtshof angekündigt, die bisher in der Presse dargestellte Begründung ist nicht nachvollziehbar. Aus gutem Grund wurden in Köln kostenlose VIP-Karten für Heimspiele des 1.FC Köln zurückgegeben.

Die Newcomer: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und Bestechung von Betriebsräten (§ 119 BetrVG).

Früher führte eine ähnliche Vorschrift im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ein Kümmerdasein. Erfasst werden die Bestechungen, bei denen kein Amtsträger beteiligt ist, also das typische Schmieren von Entscheidungsträgern bei Abnehmern. (Eisermann ist u.a. dafür verurteilt worden). Vielleicht wird diese Vorschrift nun häufiger angewandt.

Eher unbekannt sind die Regelungen über die Begünstigung von Betriebsräten. Erst jetzt bei den Skandalen bei VW und Siemens (Unterstützung der „unabhängigen“ Betriebsräte) findet die Vorschrift Anwendung, ist allerdings wegen der geringen Strafandrohung (Höchststrafe ein Jahr) kaum eine wirkliche Sanktion.

Das Horneberger Schiessen: Abgeordnetenbestechung

Gibt man bei Juris, der größen juristischen Datenbank, Paragraph § 108e ein, so erhält man ein ungewöhnliches Ergebnis: Man findet nur zwei Gerichtsentscheidungen, die aber beide nicht mit Verurteilungen enden, und 24 Nachweise von Aufsätzen in der Fachliteratur. Es handelt sich also eher um einen rein theoretischen Paragraphen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung 5 StR 453/05 eher bedauernd festgestellt (Es ging um ein SPD-Mitglied des Rates, der zwar im Baubereich als „graue Eminenz“ galt, aber formal keine konkrete Verwaltungstätigkeit ausübte, deshalb auch kein Amtsträger war und nicht wegen Bestechlichkeit verurteilt werden konnte):
„Strafbar nach 108e StGB ist lediglich das Unternehmen des Stimmenkaufs und -verkaufs. Die Tathandlung muss also zumindest im Versuch einer ausdrücklichen oder konkludenten Unrechtsvereinbarung in Bezug auf ein künftiges Abstimmungsverhalten in einer Volksvertretung der Gemeinden oder Gemeindeverbände durch das Angebot oder das Fordern von Vorteilen bestehen (näher Tröndle/Fischer aaO § 108e Rdn. 6 ff.). Die Abgeordnetenbestechung nach 108e StGB erfasst deshalb – anders als die §§ 331, 333 (s.o. Vorteilnahme und Bestechlichkeit) – nicht das „Anfüttern“ im Sinne der Vorteilszuwendung für allgemeine Gewogenheit beim Verhalten in Wahlen und Abstimmungen, sondern nur eine konkrete „Unrechtsvereinbarung“ (Stimmenkauf und -verkauf)“.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass je offensiver ein Abgeordneter seine Lobbytätigkeit betreibt und je mehr er daran glaubt, dass die von ihm geförderten Einzelinteressen dem Allgemeininteresse entsprechen (ohnehin für die meisten Abgeordneten eine der leichtesten Übungen), desto weniger kann er bestochen werden, da ihm ohnehin für die einzelne Abstimmung nichts gezahlt werden muss.

Die wichtigste Waffe: Untreue

Untreue oder Veruntreuung hat sich in den letzten Jahren immer mehr zu einer Waffe der Staatsanwaltschaft im Kampf gegen Korruption entwickelt. In der häufigsten Variante liegt Untreue bei der Verletzung einer besonderen Vermögensbetreuungsverpflichtung vor, wenn   dadurch dem zu betreuenden Vermögen einen Nachteil zugefügt wird. Dabei ist es ausreichend, wenn das zu betreuende Vermögen gefährdet wird.

Damit ist natürlich nicht nur der kriminelle Vermögensverwalter gemeint, der das Geld seiner Klienten auf den Bahamas durchbringt, sondern zu beachten ist vor allen Dingen, dass sogenannte juristische Personen (GmbH, AG) auch gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern, dem Vorstand und Aufsichtsrat als eigenständige Personen mit eigenständigem Vermögen gelten. Generell ist daher das Verschenken von Gesellschaftsvermögen verboten. So etwa im Fall von DB-Chef Josef Ackermann, wo es laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (3 StR 470/04) nach der Übernahme durch Vodafone keinerlei Verpflichtungen gab, interne Abfindungen zu zahlen.

Kölner- oder VW-Lustreisen

So ist es natürlich auch bei den Lustreisen der Kölner Rathauspolitiker, denen praktisch eine Auslandsreise geschenkt wird, wenn auf der Reise tatsächlich dienstliche Belange nicht entscheidend im Vordergrund stehen. In solchen Fällen „verschenken“ die dafür zuständigen Gremien (Vorstand und Aufsichtsrat) Gelder aus dem betreuten Vermögen, was unzulässig ist.

Da mittlerweile auch die Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar ist (s.o.) stellt das Zahlen von Bestechungsgeldern immer eine Veruntreuung dar, da kein Vorstand verbotene Geschäfte durchführen darf. Entscheidend ist allerdings, dass die entscheidende Person eine Vermögensbetreuungspflicht hat. Diese Verpflichtung hat der Vorstand oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, nicht aber der Betriebsrat. Auch wenn also der VW- Betriebsrat selbst die Besuche bei Prostituierten genossen hat oder sogar gefordert hat, können die Betriebsräte nie Täter der Untreue sein, sondern immer nur Gehilfen oder Anstifter der durch die Vorstandsmitglieder begangenen Untreue.

Ämterpatronage

Bis heute nicht gelungen ist es allerdings, die Ämterpatronage als strafbare Form der Veruntreuung zu etablieren. Dabei dürfte der Schaden, der dadurch entsteht, dass verdiente  Parteigenossen ohne die erforderliche Qualifikation auf Versorgungsposten gesetzt werden, ganz erheblich sein. Ebenso hat es die Kölner Staatsanwaltschaft abgelehnt, gegen den Vorstand der Bayer AG wegen Veruntreuung durch unzulässige Kartellabsprachen zu ermitteln.

Dass Vermögensgefährdung als Untreue strafbar ist, wurde kürzlich einem der größten „Null-Toleranz“ Vorkämpfer, dem ehemaligen hessischen Innenminister Kanther ins Stammbuch geschrieben (2 StR 499/05). Er selbst meinte natürlich, die sogenannten jüdischen Vermächtnisse „nur zum Besten der CDU eingesetzt zu haben“. Da aber durch das Verschweigen des tatsächlichen Hintergrundes der Spende die später auch realisierte Gefahr eintrat, dass die CDU erhebliche Strafzahlungen zu leisten hat, lag hier eine Vermögensgefährdung vor, die den Tatbestand begründete. Da darüber hinaus Kanther dem satzungsmäßigen hessischen CDU-Vorstand den Zugriff auf die Gelder entzogen hatte, verletzte er die Vermögensbetreuungspflicht.

Der ständige Begleiter: Die Steuerhinterziehung 

Es gibt praktisch kein Korruptions- oder Veruntreuungsverfahren, in dem es nicht ebenfalls um Steuerhinterziehung geht. Der Empfänger der Leistung kassiert gerne „schwarz“, er scheut sich auch, die Einkünfte beim Finanzamt anzugeben. Trocken hat demgegenüber allerdings der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Kölner Ulrich Eisermann und M. (wie jeder andere, der Bestechungsgelder vereinnahmt) diese als „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ zu offenbaren und zu versteuern hat. In eher einfachen Fällen und bei kleineren Beträgen könnte sogar das Steuergeheimnis davor schützen, dass das Finanzamt die sich aus den angemeldeten Beträgen ergebenden Erkenntnisse an die Staatsanwaltschaft weiter gibt.

Auf der Geberseite gibt es natürlich oft den Versuch, die Ausgaben für Korruption steuerlich abzusetzen – am beliebtesten sind hier Scheingutachten bzw. vollständig überhöhte Vergütungen für Gutachten oder Beratungen, teilweise auch gezahlt an Firmen von Freunden oder Verwandten desjenigen, der bestochen wird. Da hier gegenüber dem Finanzamt Betriebsausgaben behauptet werden, die gar nicht mit entsprechenden Leistungen unterlegt sind, stellt dies auch auf Seite der Gebenden Steuerhinterziehung dar.

In Parteispendenskandalen in Köln war in vielen Fällen die Steuerhinterziehung das einzige Delikt. Während die jeweiligen Schatzmeister, die durch Stückelung der eingegangenen Spenden einerseits die Gefahr von Regresszahlungen provozierten (deshalb Untreue) und evtl. durch falsche Angaben Betrug begangen (siehe unten) machten sich diejenigen, die eine solche Spendenquittung erhielten (obwohl sie gar nichts gespendet hatten) erst dann strafbar, als sie diese zusammen mit ihrer Steuererklärung einreichten und Steuererstattung für Spendenbeträge geltend machten, die sie nie erbracht hatten.

Betrug und Urkundenfälschung

Beim Betrug geht es kurz gesagt darum, bei jemand anderem durch eine Täuschung, einen Irrtum zu erregen, der daraufhin eine Vermögensverfügung vornimmt, die zu einem Vermögensschaden führt, während der Täter oder ein Dritter davon einen entsprechenden Vorteil hat. Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof z.B. bei falschen Rechenschaftsberichten von Parteien für möglich gehalten (Fall Kanther), weil dadurch der Bundestagspräsident getäuscht wird, und sodann ein zu hoher Betrag von staatlichen Geldern für die Partei festgesetzt und ausgezahlt wird.

Natürlich liegt auch Betrug vor, wenn überhöhte Rechnungen von Handwerksfirmen eingereicht werden, auf denen Leistungen aufgeführt sind, die überhaupt nicht erbracht wurden. Nicht entschieden (bisher wohl nicht einmal verfolgt) ist bisher allerdings der Fall überhöhter Gebührenforderungen. Die von der Firma Steinmüller (die in Köln die MVA baute) gezahlten Bestechungsgelder wurden zu den Kosten der Restmüllverbrennungsanlage hinzugerechnet und gingen Jahr für Jahr in die Gebührenkalkulation ein, auf deren Basis der Rat die Gebühren festsetzte. Zumindest soweit Ratsmitglieder nichts von der Bestechung wussten, wurden sie getäuscht und haben dann – zu Lasten der Bürger – Entscheidungen getroffen.

Die Urkundenfälschung betrifft nicht inhaltlich unrichtige Urkunden, sondern nur die Veränderung des Inhaltes. Die „falschen“ gestückelten Spendenbescheinigungen der Kölner SPD waren also keine Urkundenfälschung – hätte aber einer der Empfänger aus 1.000 Euro 4.000,00 gemacht, wäre das Urkundenfälschung. Klassischer Fall sind auch Totalfälschungen von Ausgabenbelegen für das Finanzamt, oder das Auszahlen von Barbeträgen an nicht existierende Personen, wobei mit einem Fantasienamen unterschrieben wird.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte sich in Stellung gebracht haben und inzwischen durchaus häufig Selbstbewusstsein gegenüber der Politik demonstrieren.

Eberhard Reinecke