Zur (Nicht-)veröffentlichung der Missbrauchsstudie in Köln
Ab dem 25.03.2021 ist es möglich, neben dem vollständig veröffentlichten Gutachten Gercke auch auf das frühere Gutachten der Kanzlei Westpfahl – Spilker – Wastl (WSW) mal einen Blick zu werfen. Dies als „Einsichtnahme“ (oder gar Veröffentlichung) zu bezeichnen ist ein reiner Euphemismus. Wir erinnern uns: Kardinal Woelki hatte versprochen, dass nach dem zweiten Gutachten auch das erste eingesehen werden kann. Die Bedingungen jetzt sind allerdings absurd.
Wir vermuten, dass auch das Kölner Gutachten mindestens 400 Seiten stark sein dürfte, wie das veröffentlichte Gutachten des Bistums Aachen. Das Gutachten kann acht Tage lang in fünf Schichten von jeweils zehn Personen für jeweils maximal anderthalb Stunden eingesehen werden. Insgesamt könnten also max. 400 Personen einen flüchtigen Blick auf das Gutachten werfen. Damit aber nicht genug; im entsprechenden Merkzettel des Erzbistums heißt es:
Voraussetzungen zur Einsichtnahme
Bitte beachten Sie die äußerungsrechtlichen Hinweise, deren Kenntnis Sie unterzeichnen müssen.
Vor der Einsichtnahme müssen alle persönlichen Gegenstände abgeben werden (kostenfreie bewachte Garderobe). Es dürfen keine Mobilfunkgeräte, Kameras etc. mit an den Platz genommen werden.
Das Gutachten der Kanzlei Westpfahl Spilker Wastl darf nicht durch Fotografien vervielfältigt werden. Notizen sind während der Einsichtnahme in beide Gutachten erlaubt. Eine Veröffentlichung kann zu einer äußerungsrechtlichen Haftung und Inanspruchnahme durch Betroffene desjenigen führen, der das Gutachten oder äußerungsrechtlich unzulässige Teile daraus veröffentlicht.
Die Erklärung die man vorab unterschreiben muss, findet man hier. Sicherlich gäbe es genügend Personen, die sich trauten, die Konsequenzen einer Veröffentlichung zu tragen, wenn sie nur die Möglichkeit dazu hätten.
WSW wehrt sich
WSW hat auf dieses Vorgehen mit einer sehr deutlichen Presseerklärung geantwortet und noch einmal darauf hingewiesen, dass rechtliche Bedenken nicht berechtigt sind. In der Presseerklärung heißt es u.a. zutreffend:
Der Veröffentlichung des WSW-Gutachtens stehen und standen keine durchgreifenden äußerungsrechtlichen Einwendungen entgegen…..
Nach wie vor sind wir jederzeit gerne bereit, unser vollständiges Gutachten auf unserer Website zu veröffentlichen. Gegen Zitate spricht aus unserer Sicht nichts. Die jetzt angekündigte Einsichtnahme in das WSW-Gutachten unter fragwürdigen bzw. verfehlten Bedingungen und Einschränkungen ist somit endgültig nicht mehr nachvollziehbar. Es bedarf der Veröffentlichung des WSW-Gutachtens, damit sich jeder ein eigenes Bild zu Methodik, Vorgehen und Ergebnissen unseres Gutachtens machen kann. Selbst der verfehlten äußerungsrechtlichen Argumentation des Erzbistums Köln folgend, können sich diese Bedenken ausschließlich auf den Teil des WSW-Gutachten beziehen, der sich mit den persönlichen Verantwortlichkeiten beschäftigt. Alle anderen Teile des WSW-Gutachtens waren und sind selbst unter Zugrundelegung der unzutreffenden äußerungsrechtlichen Einwände des Erzbistums Köln einschränkungslos veröffentlichungsfähig
Woelki gegen die Grundrechte
Das Vorgehen von Kardinal Woelki hat mit der Pressefreiheit und Informationsfreiheit nichts zu tun, schon gar nichts mit dem angeblichen Willen zu Transparenz und Aufklärung. Er stellt sich damit in eine lange reaktionäre Tradition der katholischen Kirche. Gerne tun die Christen so – gerade wenn sie über die Vermittlung von Werten sprechen, bei der die Religion so wichtig sei – als seien die zehn Gebote gewissermaßen die Vorstufe der Erklärung der Menschenrechte. Dass allerdings das erste Gebot („Ich bin der Herr dein Gott, du sollst keine anderen Götter haben neben mir) der Schlachthof aller religiöse Fundamentalisten monotheistischer Religionen ist, wird dabei gerne unterschlagen. Mein Lieblingspapst ist ohnehin Pius IX, nicht nur wegen seiner naturwissenschaftlichen Leistungen (Dogmen von der unbefleckten Empfängnis und der Unfehlbarkeit des Papstes) sondern gerade auch wegen seines Verdienstes um das demokratische Gemeinwesen. Noch 1874 bedrohte er jeden, der entweder als Kandidat oder als Wähler an demokratischen Wahlen teilnahm, mit der Exkommunikation. Und das drei Jahre nach der Pariser Kommune, die in ihrem zweimonatigen Bestehen mehr für die Herausbildung der Demokratie getan hat, als alle christlichen Kirchen in 2000 Jahren. In diese undemokratische Tradition stellt sich das Kölner Erzbistum, wenn es eine fundierte Auseinandersetzung um die Gutachten verhindert und damit natürlich auch ein Meinungskampf um die richtige Analyse.
Die angeblichen äußerungsrechtlichen Bedenken schlagen sich selbst
Es kommen nur zwei Varianten in Betracht, die zu gerichtlichen Schritten führen könnten. Ginge es darum, dass aus Gründen des Anonymitätsschutz selbst eine wahrheitsgemäße Berichterstattung nicht zulässig sein soll, so kann dass mit Sicherheit nicht für diejenigen gelten, die ohnehin auch in der Gehrcke Studie namentlich genannt sind.
Geht es hingegen um angeblich unwahre Tatsachenbehauptungen, so kann man bekanntlich auch dann schon auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn eine solche Behauptung auch nur gegenüber einer einzelnen dritten Person aufgestellt wird. Die Tatsache, dass der Erzbischof nur 500 Personen Einblick nehmen lässt würde also gar nichts nützen, wenn das Gutachten tatsächlich unwahre Tatsachenbehauptung enthielte. Wenn die Kirche sich von dem Gutachten ausdrücklich distanziert es aber wegen des besonderen öffentlichen Interesses veröffentlicht, so träfe sie allerdings ebenso wenig eine Haftung wie bei einer Veröffentlichung durch WSW mit einer ausdrücklich distanzierenden Stellungnahme der Kirche. Dies macht ein weiteres Mal deutlich, dass es natürlich nicht um angebliche juristische Bedenken geht.
Was fürchtet Woelki bei einer Veröffentlichung
Nun sind laut WDR schon einzelne Inhalte durchgesickert. Man kann die Sache natürlich auch ganz anders angehen: Es gibt ein von der Kanzlei WSW erstelltes Gutachten für das Erzbistum Aachen. Dieses ist im Internet frei einsehbar. Nun liegen die Verhältnisse in Aachen und in Köln sicherlich nicht so grundlegend anders, dass die Handlungsempfehlungen im Kölner Gutachten wesentlich anders ausgesehen haben als im Aachener Gutachten. Es lassen sich sehr leicht Unterschiede zwischen den Gutachten feststellen, wenn man Ursachenforschung und die Handlungsempfehlungen im Gutachten Gehrcke (ab Seite 741) mit dem WSW Gutachten für Aachen vergleicht (ab S. 341). Hierzu mag ein einziges prägnantes Beispiel ausreichen. Im Gutachten Gehrcke heißt es bei der Ursachenermittlung:
Die Gutachter möchten an dieser Stelle betonen, dass es dementsprechend nicht von ihrem Auftrag erfasst war, die Ursachen für durch Betroffene erlittenen sexuellen Missbrauch zu benennen. Der Auftrag der Gutachter bestand vielmehr darin, die Gründe für die festgestellten Defizite bei der rechtlichen Behandlung der Verdachtsfälle ans Licht zu bringen. Aus diesem Grund wurden Themenkomplexe wie das Zölibat oder die Frauenweihe, wenn auch für viele Gläubige drängend, vorliegend nicht näher erörtert, da diesbezüglich allenfalls Zusammenhänge zu unmittelbaren Missbrauchstaten hergestellt werden können, nicht aber zu etwaigen Defiziten bei der Bearbeitung der Verdachtsfälle. Deshalb bleibt dieser Punkt bei der vorliegenden Ursachenanalyse unberücksichtigt. (S. 741)
Man könnte es auch anders sagen: Dort wo es vielleicht spannend wird, haben wir uns keine weiteren Gedanken gemacht (zumindest nicht geäußert). Demgegenüber liest man im Aachener Gutachten WSW folgendes:
Überprüfungsbedürftig dürfte darüber hinaus die Frage nach den soziologischen, systemischen und möglicherweise auch historischen Ursachen für die – wie Doyle festgestellt hat –jedenfalls in der Vergangenheit geradezu paranoide Angst vor Öffentlichkeit und dem damit einhergehenden Beharren auf Geheimhaltung sein. Wesentliche Aspekte stellen in diesem Zusammenhang auch das Priesterbild und seine Entwicklung in den beiden vergangenen Jahrhunderten sowie die dafür maßgeblichen, auch externen Einflüsse dar. ….Trotz intensiver Bemühungen kirchlicherseits insbesondere im Bereich der Prävention ist für die Gutachter eine Bereitschaft vor allem der kirchlichen Hierarchie, diese jenseits der öffentlichkeitswirksamen Frage nach einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Pflichtzölibat und sexuellem Missbrauch liegenden strukturellen bzw. systemischen Fragen kritisch und ergebnisoffen zu untersuchen, nur vereinzelt erkennbar, gleichwohl aber dringend geboten. …. Entscheidend ist insoweit die herausragende Verantwortung, die die Kirche dadurch trägt, dass sie mit einem besonderen Vertrauensvorschuss ausgestattete Personen in verantwortlicher Stellung gegenüber ihren Gläubigen einsetzt und auch diesen gegenüber eine Fürsorgepflicht hat. Dieser wird sie aber nicht gerecht, wenn mehr oder minder gleichgültig darauf verwiesen wird, dass es sexuellen Missbrauch auch außerhalb der katholischen Kirche gibt. (S.371f)
Stärkung der Rolle der Frauen in kirchlichen Leitungsfunktionen
Nicht selten wird im Zusammenhang mit Fehlentwicklungen innerhalb der Kirche mit Recht beklagt, dass eine Ursache dafür auch in einem manifestierten männerbündlerischen System zu sehen sei. Diesem Befund lässt sich aus Sicht der Gutachter mit einiger Aussicht auf Erfolg auch dadurch entgegenwirken, dass kirchliche Leitungsfunktionen, die mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen auch im Verhältnis zu Klerikern ausgestattet sind, bewusst auf Frauen übertragen werden und somit jedenfalls auf administrativer Ebene ein Kulturwandel innerhalb der Kirche wenn nicht begonnen, so doch mit Entschlossenheit forciert wird. Die bisher im Bistum in diese Richtung unternommenen Schritte bestätigen aus Sicht der Gutachter diesen Befund und geben Anlass, die Bemühungen um mehr Frauen in kirchlichen Leitungspositionen zu verstärken. (S. 373)
Schon dieses kleine Beispiel zeigt, warum Woelki die WSW Studie nicht veröffentlicht. Dabei ist es doch nur von untergeordneter Bedeutung, dass im Zweifel im Gutachten WSW auch die Rolle des Erzbischofs nicht so freundlich geschildert wird wie im Gerckegutachten. Bei der Neuvergabe des Gutachtens ging es Kardinal Woelki sicherlich auch gar nicht um die behaupteten äußerungsrechtlichen Probleme sondern entscheidend um die Verhinderung einer Ursachenforschung, die die systemischen Ursachen ins Auge fasst.
Darf die Kanzlei WSW das Gutachten nicht einfach veröffentlichen?
Grundsätzlich verbietet sich dieses aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht. Hier allerdings gibt es zwei Ausnahmen. Die erste und sicherlich auch interessante Möglichkeit ist der Gebührenprozess. Angesichts der vernichtenden Kritik des Erzbistums an der Arbeit WSW, die dazu führte, dass angeblich ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden musste, kann eigentlich das Erzbistum WSW nicht oder nicht vollständig bezahlt haben bzw. müsste die zusätzlichen Kosten des Gutachtens Gehrcke als Schadensersatz für schlechte Arbeit geltend machen. In einem Prozess, in dem WSW dann seine Gebühren oder der Erzbischof den Schadensersatz geltend macht, wäre WSW nicht mehr an die Schweigepflicht gebunden. Leider wird es wohl diesen Prozess nicht geben, weil vermutlich das Erzbistum trotz der angeblich schwerwiegenden Mängel das Honorar vollständig gezahlt hat. Vielleicht wird aber der eine oder andere Gläubige mal fragen, warum das Gutachten WSW vollständig bezahlt wurde, wenn es doch angeblich so schlecht zwar.
Die zweite Variante ist bisher noch nicht vollständig ausdiskutiert, sie kommt aber immer wieder auf Anwälte und andere zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppen zu. Da wird dann im Internet unter Darstellung bestimmter Sachverhalte schlecht bewertet, der Anwalt kann dazu aber regelmäßig nicht ohne Bruch der anwaltlichen Schweigepflicht Stellung nehmen. So gibt es mittlerweile immer mehr Stimmen, die einen Bruch der Schweigepflicht bei öffentlichen Angriffen auf die Ehre für zulässig hält. Zweifellos sind die Äußerungen des Erzbistums zum Gutachten WSW extrem geschäftsschädigend (außer man geht davon aus, dass dem Erzbischof sowieso niemand glaubt). Künftige mögliche Auftraggeber werden sich zweimal überlegen, ob sie tatsächlich eine Kanzlei beauftragen können, die angeblich Gutachten fertigt, die nicht gerichtsfest sind.
Es könnte also noch einmal spannend werden, wenn die Kanzlei WSW vom Erzbistum ausdrücklich verlangt, dass dieses die ehrverletzenden und geschäftsschädigenden öffentlichen Erklärungen zurücknimmt und für den Fall der Weigerung mit einer Veröffentlichung des Gutachtens droht. Zur Eigensicherung könnte WSW auch schon mal die Stellungnahme ihrer Rechtsanwaltskammer einholen, ob unter diesen Umständen ein Bruch der Schweigepflicht zulässig ist.
Eberhard Reinecke