Verurteilung ins Grab – Attila Ö. der Betrüger – Ralph W. das arme Opfer

Ich kannte Attila Ö. und habe ihn mit meinem Kollegen im NSU Prozess vertreten. Attila ist im Oktober 2017  im Alter von 43 Jahren verstorben. Er soll ein nicht existierendes Opfer des Bombenanschlages in der Keupstraße an Rechtsanwalt Ralph W. vermittelt haben, was diesem über 200.000,00€ eingebracht haben soll (auch wenn er sie jetzt zurückzahlen muss). W. wurde am 30.11.2020 vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.Über die mündlichen Urteilsgründe berichtet LTO, Wiebke Ramm im Spiegel und Thomas Fischer widmet sich in seiner wöchentliche Kolumne weniger dem Verfahren und Urteil sondern mehr den (angeblich) laienhaften Kommentaren zum Urteil. Nach dem was bekannt ist, wurde Attila posthum verurteilt. Dazu sind einige Klarstellungen erforderlich.

Als Anfang Oktober 2015 bekannt wurde, dass Ralph W aus Eschweiler ein nicht existierendes Opfer des NSU Anschlages in der Keupstraße vertreten hatte und Attila daran beteiligt war, war die Empörung auch über Attila groß. Die anderen Opfer des NSU waren zu Recht empört, dass hier ein Opfer des NSU versucht hatte, unlauter und eventuell strafbar ein Geschäft zu machen und damit das Ansehen aller Opfer gefährdete. Auch wir als Vertreter unter anderem von Attila waren entsetzt. Attila wurde seitdem von vielen seiner alten Freunde gemieden. All die, die vorher zusammen mit Attila gegen den rechtsradikalen NSU aufgetreten waren, hatten alles Recht der Welt, ihn (moralisch) zu verurteilen und ihre Konsequenzen daraus zu ziehen.

Das gilt aber nicht für diejenigen, die mit ihrer Raffgier den Betrug erst möglich gemacht haben, denen es nie um die Vertretung der Opfer sondern immer nur um den eigenen Geldbeutel gegangen ist. Selten haben Menschen so darum gebettelt, betrogen zu werden, wie Rechtsanwalt W und andere. Sicherlich einzigartig auch die Konstellation, nach der der Betrüger (Attila) je nach Darstellung zwischen 2000 und 10.000 € erhalten hat, der Betrogene (Rechtsanwalt W) aber über 200.000.

Ich kann der Berichterstattung über das Urteil nicht entnehmen, ob dort der angebliche Betrug durch Attila positiv festgestellt wird, oder ob sich das Gericht insoweit Zurückhaltung auferlegt hat, dass es dies zugunsten des Angeklagten Ralph W nur als nicht widerleglich unterstellt hat. Attila hatte keine Möglichkeit sich im Prozess zu verteidigen, die hoch gepriese Unschuldsvermutung gilt offensichtlich für ihn nicht. Außer einer Zeugenaussage und einer Anwesenheit als Zeugenbeistand kann ich zum Ablauf des Verfahrens nichts sagen, ich weiß aber, wie alles angefangen hat, und da erstaunt das Urteil.

Wie wurde Meral Keskin geboren?

Attila ist nicht auf der Sonnenseite des Lebens aufgewachsen, es ging ihm schon vor dem Nagelbombenanschlag in der Keupstraße nicht gut. Wenn er Arbeit hatte, arbeitete er zumeist als Lagerist. Der Anschlag hat ihn dann völlig aus der Bahn geworfen, er saß in dem Friseursalon, vor dem die Bombe explodierte, bekam Nägel in den Kopf und Oberkörper und ist – wie der Sachverständige im NSU Verfahren feststellte – nur knapp sehr viel schwereren Verletzungen bis hin zum Tode entgangen. Wie andere Opfer verfolgte ihn nicht nur das Erlebnis, sondern auch das ständige Misstrauen der Polizei und anderer, die ihn eher als Täter denn als Opfer ansahen. Er lebte seitdem fast nur noch von Sozialleistungen, da er gesundheitlich starke Einschränkungen hatte. Nach dem Auffliegen des NSU ging es ihm zunächst etwas besser, aber eine Anstellung fand er nicht, er gab Interviews und wirkte in Dokumentarfilmen mit, verdient hat er daran nichts.

Als erstes betritt nunmehr ein älterer Kölner Rechtsanwalt die Bühne, den wir mit R. abkürzen wollen. Er lebt schon lange von Pflichtverteidigungen, die er von Richtern erhält, seine wesentlichen Rechtskenntnisse beziehen sich auf die  Frage, warum ein einmal zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt nicht wegen solcher unwichtigen Sachen wie des Vertrauens des Mandanten entpflichtet werden darf. Selbiger R. wandte sich dreimal schriftlich an ein Opfer des NSU, mit der inständigen Bitte ihm doch ein Mandat zu verschaffen. Er telefonierte und versprach Geld. Irgendwie muss Attila davon erfahren haben, er vereinbarte zumindest mit R., dass dieser seine Mutter vertreten solle, die in der Nähe des Bombenanschlages in einem Lokal gesessen habe. Leider funktionierte diese Beiordnung nicht glatt. Das Gericht verlangte von Rechtsanwalt R. Belege, eine Besprechung mit Attila fand statt. Ergebnis dieser Besprechung war, das Rechtsanwalt R dem Oberlandesgericht mitteilte, die Freundin der Mutter eine Meral Keskin sei ebenfalls anwesend gewesen. Ob Attila diesen Namen gesagt hat,  weil Rechtsanwalt R einen Zeugen brauchte, oder weil er sie ebenfalls vermitteln wollte, wissen wir nicht. Fest steht allerdings, das Rechtsanwalt R noch in dieser Besprechung Rechtsanwalt W in Eschweiler anrief und mitteilte, es gäbe ein weiteres Opfer aus der Keupstraße. Warum Rechtsanwalt R Rechtsanwalt W anrief wissen wir nicht, insbesondere nicht, ob beide in einem „Pflichti-Netzwerk“ waren, bei dem man sich wechselseitig Pflichtverteidigungen  zuschanzt.

Der Beiordnungsantrag

Rechtsanwalt W konnte es jetzt gar nicht schnell genug gehen, er verabredete sich sofort mit Attila in Köln am Friesenplatz. Was auch immer dort gesprochen wurde und übergeben wurde wissen wir nicht, eine Vollmacht von Frau Meral Keskin hatte Attila sicherlich nicht dabei. Am nächsten Morgen ist Rechtsanwalt W dann offensichtlich ganz früh aufgestanden (oder hat abends noch lange gearbeitet), zumindest trägt der Fax Ausdruck des Oberlandesgerichtes München 8:45 als Uhrzeit. Dort beantragt Rechtsanwalt W die Beiordnung. Wir erlauben uns auszugsweise hier zu zitieren:

zeigen wir an, das Opfer Frau Meral Keskin, … zu vertreten. ……..

Die Nebenklägerin wurde durch die Angeklagten bei einem Bombenanschlag am 09.06.2004 in Köln, Keupstraße, verletzt. Die Nebenklägerin befand sich zum Zeitpunkt des Attentats auf der Keupstraße unmittelbar neben dem Gebäude an dem die Bombe explodierte.
Sie besuchte dort gemeinsam mit ihrer Freundin das Restaurant „K.“. Zum Zeitpunkt der Explosion befand sie sich jedoch vor der Eingangstüre des Restaurants, um eine Zigarette zu rauchen.

Bei dieser Explosion wurde Frau Keskin verletzt. Sie wurde, wie auch viele weitere Opfer ins Eduardus Krankenhaus in Köln verbracht. Entsprechendes ärztliches Attest überreichen wir anliegend zur Kenntnisnahme. Weitere Unterlagen können gerne noch überreicht
werden.

Frau Keskin wurde auch seitens der Polizei Köln vernommen. Auch wurde sie durch den NDR als Opfer befragt.
…..

Es wird um kurzfristige Beiordnung gebeten.

Diese Erklärung war in allen ihren Teilen unwahr. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht dass Ralph W daran geglaubt hat, dass es eine Meral Keskin gibt. Da er bis zu diesem Zeitpunkt nur mit Attila gesprochen hat und dieser sicherlich keine Vollmacht von Meral Keskin vorgelegt hatte, konnte W nicht behaupten, Meral Keskin zu vertreten. Natürlich versteht jeder – so auch das OLG München – dieses Schreiben dahin, dass Ralph W zu Meral Keskin einen persönlichen Kontakt hatte und zumindest mit ihr gesprochen hat. Betrug liegt nicht nur vor, wenn eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, sondern auch dann, wenn wahre Tatsachen entstellt und unterdrückt werden. Es wäre ja nur das einfachste von der Welt gewesen, den tatsächlichen Sachverhalt dem Oberlandesgericht mitzuteilen, also etwa wie folgt:

Ich habe gestern eine dritte Person getroffen, die mich gebeten hat, ein weiteres Opfer aus der Keupstraße, nämlich Frau Meral Keskin, zu vertreten. Diese Person hat mir zu Frau Keskin folgendes mitgeteilt…

Glaubt irgendjemand, dass es bei einer solchen wahrheitsgemäßen Darstellung, zu der der Anwalt schon nach § 43a BRAO verpflichtet ist, eine Beiordnung gegeben hätte? Natürlich wusste W., dass er bei einer solchen wahrheitsgemäßen Darstellung keine Beiordnung erhalten hätte. Da mag er dann noch so fest den Aussagen einer Person vertrauen, die er nur zwei Stunden in seinem Leben gesprochen hat. (Jeder halbwegs seriöse Rechtsanwalt hätte schon zu diesem Zeitpunkt darauf gedrungen, dass Attila ein Treffen mit der Mandantin verabredet, oder sich zumindest ein irgendwie geartetes Ausweispapier zeigen lassen.)

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dazu völlig eindeutig:

Eine Täuschungshandlung ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Dabei kann die Täuschung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Entscheidend ist dabei, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten des Täters nach dem Empfängerhorizont und der Verkehrsanschauung zukommt.

Natürlich wusste Ralph W, dass das Oberlandesgericht seinen Antrag nur dahingehend verstehen kann, dass er Kontakt zu Meral Keskin hatte und nicht nur dahingehend, dass eine ihm bislang unbekannte Person ihm etwas von Mineral Keskin erzählt hat. Natürlich hat er insoweit auch ganz bewusst und damit vorsätzlich etwas falsches vorgetragen oder zumindest die Wahrheit („kein unmittelbarer Kontakt zur Mandantin“) entstellt.

Ralph W hat die Akten nie gelesen

Im Bericht von Wiebke Ramm heißt es:

„Das Gericht geht ohnehin davon aus, dass der Anwalt die NSU-Akten nie gelesen hat. Andernfalls wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass nirgendwo der Name Meral Keskin auftaucht.“

Und in der Tat wäre das die einzige Variante, bei der man überhaupt auf die Idee kommen könnte, Ralph W habe auch im Laufe des Verfahrens nicht einmal geahnt, dass es Meral Keskin nicht gibt. Besonders krass: Ralph W hatte in seinem Beiordnungsantrag (s.o) mitgeteilt, dass Meral Keskin im Eduardus Krankenhaus behandelt worden sei. Auf Seite 92 der Akten zum Anschlag in der Keupstraße befand sich eine Auflistung derjenigen Personen, die im Eduardus Krankenhaus behandelt worden waren. Eine Meral Keskin war nicht darunter. Spätestens mit Kenntnisnahme dieses Aktenvermerkes musste aber auch Ralph W erkennen, dass es eine Meral Keskin nicht gab. Wenn er selbst nach 200 Verhandlungstagen – wie das Landgericht Aachen „zu seinen Gunsten“ unterstellt – nicht bis Seite 92 der Akte gekommen war, hätte das Landgericht Rechtsgeschichte schreiben können:

Was passiert mit einem Handwerker, der einen Vorschuss für das Streichen des Hauses nimmt, dann aber vielleicht nach dem Vorstreichen verschwindet oder überhaupt nix tut. Wird man seiner habhaft, so wird das als Eingehungsbetrug verfolgt. Und wie ist das bei einem Anwalt, der durch seinen Beiordnungsantrag zu verstehen gibt, dass er die Interessen eines bestimmten Mandanten wahrnehmen will. Wenn er dann aber auch nach 200 Tagen nicht auf Seite 92 angekommen ist, sollte man das nicht auch als Eingehungsbetrug bewerten? Allein das Herumsitzen in der Verhandlung ist nicht – zumindest nicht vollständig – die Erfüllung der Pflichten, deren Wahrnehmung man mit dem Beiordnungsantrag versprochen hat. Diese Untätigkeit hat Ralph W allerdings nicht davon abgehalten, mit einer bombastischen Erklärung seine kommunalen Wahlämter niederzulegen. Noch heute findet man auf der Seite der CDU Eschweiler einen Zeitungsartikel der Eschweiler Zeitung aus dem Januar 2014, in dem es heißt (ich verlinke diesen Artikel hier nicht, damit man mir nicht vorwirft, mittelbar den vollständigen Namen und das Bild von W veröffentlicht zu haben) :

Vor allem seine berufliche Beteiligung am NSU-Prozess in München nimmt den Rechtsanwalt nach eigener Aussage sehr in Anspruch. Dort vertritt der Jurist eine Nebenklägerin aus Köln, die bei dem Anschlag in der Keupstraße verletzt wurde. „Ich verbringe viele Tage in diesem Jahr beruflich in München – da bleibt mir für Kommunalpolitik leider keine Zeit“, sagt W.

Thomas Fischer zur Krähentheorie

In dieser diesmal nicht so lesenswerten Kolumne, erfahren wir zunächst, dass (angeblich) kommentierende Laien nicht wissen, dass ein fahrlässiger Betrug nicht strafbar ist. Ich glaube allerdings, dass die meisten vor allen Dingen Schwierigkeiten damit haben, dass Ralph W auch über 200 Tage hinweg nicht geahnt haben soll, dass seine Mandantin nicht existiert. Hier Zweifel anzumelden steht sicherlich jedem frei, selbst wenn er nicht im Zuschauerraum des Landgerichtes Aachen gesessen hat. Wir erfahren dann weiter, dass eigentlich 211.000 € gar nicht soviel ist, verdient Jogi Löw dies doch in drei Wochen und weiter dann:

Der Rechtsgelehrte W. aus Eschweiler musste dafür allerdings ziemlich oft von Eschweiler nach München und zurück fahren und dort übernachten, was in der von der Strafjustiz bezahlten Hotelkategorie kein echtes Vergnügen ist.

Ich fand die Bezahlung eines Drei Sterne Hotels durch die Justizkasse für ausreichend, ich konnte gut schlafen und hatte sogar einen Schreibtisch im Zimmer (den Ralph W, der keine Akten las, nicht einmal benötigt hätte). Wir lesen auch:

„Rechtsanwältinnen geht, soweit ich die Empathiepresse verstehe, das Hinterhältig-Unverschämte meist ab, das ihre männlichen Kollegen auszeichnet. Dem hipsterbärtigen »Opferanwalt« fehlt das Empathisch-Mütterliche, das der »Opferanwältin« in die Wiege gelegt ward.“

Hätte Thomas Fischer genauer die Prozessberichte der vom ihm abschätzig als „NSU Beauftragte der Süddeutschen Zeitung“ bezeichnete Frau Ramelsberger gelesen, dann wüsste er, dass es eine derartige öffentliche Differenzierung nicht gegeben hat, auf der Verteidigerbank saßen zwei Frauen, auf der Seite der Nebenkläger gab es keine Differenzen zwischen Männern und Frauen, sondern nur zwischen denen,  die Akten kannten und mitarbeiteten und denen, die so (un)tätig waren wie Rechtsanwalt W.

Was aber Thomas Fischer am meisten erregt, ist der Verdacht vieler Laien, dass der Freispruch nach dem Krähenprinzip erfolgt sei. In der Tat ist es auch für mich ein Rätsel, warum der Freispruch erfolgt ist. Es mag ja sein, dass es eine unmittelbare Kumpanei deutlich seltener gibt, als vom Publikum vermutet. Aber das tatsächliche Problem hat Thomas Fischer früher schon einmal besser erfasst. In einer sehr lesenwerten  Kolumne zu „Knallhart Richter Krieten“ lesen wir u.a. folgende bemerkenswerte und richtige Zeilen:

Die große Mehrzahl derjenigen, die vom Strafrechtssystem erfasst werden, stammt weiterhin aus den unteren sozialen Schichten der Gesellschaft, ist weniger informiert, gebildet, gewandt, wohlhabend und selbstgewiss als der Durchschnitt und gewiss als die durchschnittlichen Richter, die, wie eh und je, überwiegend aus der sogenannten gehobenen Mittelschicht stammen: Die Eltern sind höhere Beamte, Juristen, Ärzte, Freiberufler. Relativ wenige stammen aus Unternehmerfamilien, noch weniger aus der Unterschicht. ….

Strafrichter haben zu einem großen Teil mit Sachverhalten zu tun, die sie selbst nie erleben, und mit Menschen, denen sie in vielerlei Hinsicht selbst denkbar fernstehen. Strafrichter wachsen nicht in Hartz-IV-Familien auf; sie wohnen nicht zu sechst auf 65 Quadratmetern; am 25. des Monats ist das Geld in der Regel noch nicht versoffen; sie können Französisch und ein bisschen Latein und fürchten sich bis auf den Grund ihrer Seele davor, sozial abzustürzen und verachtet zu werden, während ihre Klientel dieses Gefühl schon in der Kita inhaliert hat.

Wie weit sind eigentlich diese richtigen Äußerungen von der Krähentheorie entfernt? Dass eine Strafkammer sich nicht vorstellen kann oder auch nicht vorstellen will, dass einer aus ihrer sozialen Schicht ein abgefeimter Betrüger ist, ist genauso nachvollziehbar wie die umgekehrte Einstellung, dass einem Hartz IV Empfänger mit Migrationshintergrund alles zuzutrauen ist. Dass er sogar so verschlagen ist, das es ihm wie weiland der Hexe bei Häsel und Gretel gelingt den braven Rechtsanwalt in sein Knusperhaus zu locken. Die wirkliche Lage, so wie sie Thomas Fischer früher geschildert hat, ist deutlich problematischer als eine bewusste Kumpanei. Die könnte man abstellen, Einstellungen hingegen wirken länger und auch oft unbewusst.

Als ich Attila zum letzten Mal gesprochen habe, war ich der Meinung, ein gerechter Verfahrensausgang könnte darin bestehen, dass die Strafe entsprechend der Beute verteilt wird. Attila hat max. 2000 € nach seiner Darstellung und keine 10.000 € nach der Darstellung von Ralph W erhalten. Dieser hat über 200.000 € kassiert. Von meiner Vorstellung von Gerechtigkeit sind wir danach weit entfernt, ich hoffe dass die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat und dann die Fragen, die auch grundsätzliche Fragen der Wahrheitspflicht von Anwälten gegenüber dem Gericht sind, neu aufgeworfen werden.

Eberhard Reinecke